Aufwendungen für Ayurveda-Kuren sind unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, wenn die Aufwendungen die einkommenszumutbare Belastung übersteigen. Diese beträgt bei Verheirateten mit einem Kind z.B. 4v. H. vom Gesamtbetrag der Einkünfte (bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130,- EUR, § 33 EStG ("Außergewöhnliche Belastungen"). Entscheidend ist laut richterlichem Entscheid*, ob die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amtsärztliches Zeugnis oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zu bescheinigen (vgl. R 189 Abs. 1 EStR), aus dem zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass der Steuerpflichtige krank ist und die Behandlung medizinisch indiziert ist.
Es wird empfohlen, im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest einzuholen.
Zur Unterstützung bei Ihren Verhandlungen mit Ihrer Krankenversicherung haben wir einige ausführliche Informationsmaterialien zusammengestellt. Aufgrund des Heilmittelwerbegesetzes dürfen wir diese Informationen nur Fachkreisen zugänglich machen. Gerne können wir aber diese Informationen gegen eine Schutzgebühr Ihrem Arzt oder auch dem Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse zusenden. Den Kostenbeitrag von EUR 15, - bitte bei der Bestellung als Verrechnungsscheck beifügen.
* Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00 siehe auch: Informationsbrief Steuerberater, August 2001 sowie BDI Rundschreiben 11-2001